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Buchhinweis
"Shared Spaces", "Gemeinschaftsstraßen" und "Begegnungszonen" sind in vielen Gemeinden Deutschlands seit einiger Zeit unter Verkehrsplanern und Politikern in aller Munde. Ob die Schwächsten im Verkehr Gewinner oder Verlierer dieser neuen Konzepte sind, ist nicht so einfach und schon gar nicht generell zu sagen. Antworten sucht und gibt ein neues Buch:
Cornelius Bechtler, Anja Hänel, Marion Laube, Wolfgang Pohl, Florian Schmidt (Hrsg.): Shared Space. Beispiele und Argumente für lebendige öffentliche Räume,
Alternative Kommunalpolitik AKP, Bielefeld 2010. Von mir findet sich darin auf den Seiten 177-188 der Beitrag Shared Spaces rechtlich.
Grundrecht auf Mobilität in Gestalt des Fahrens mit dem Auto und allgemeine Parkfreiheit
Ein Autofahrer reklamierte in München, er habe aus Artikel 2 Grundgesetz ein Grundrecht auf Mobilität in Gestalt des Fahrens mit dem Auto und allgemeine Parkfreiheit. Er wehrte sich gegen eine Bewohnerparkzone mit der Behauptung, die StVO-Regelung dazu und auch die konkrete Anwendung bei ihm vor dem Büro verstoße gegen die Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 GG), gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 GG), gegen die Freizügigkeit (Art. 11 GG), gegen die Freiheit der Berufsausübung (Art. 12 GG) und gegen die Eigentumsgarantie (Art. 14 GG).
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof belehrte ihn: Ein grenzenloses Grundrecht auf Autofahren und freies Parken gebe es nicht (BayVGH, VRS 116, 135).
Die Argumentation des Klägers beim Wort genommen und auf Nichtmotorisierte übertragen würde bedeuten, dass Radfahrern praktisch keine Verbote mehr gezeigt werden dürften und Fußgängern bisher ungeahnte Freiheiten eingeräumt werden müssten. Freies Parken für Radfahrer überall! Weg mit der Radwegebenutzungspflicht! Weg mit Einbahnstraßen! Freie Gehwege für freie Fußgänger, weg mit dem Gehwegparken! Keine Bettelampeln mehr und keine für Fußgänger schikanös kurze Grünphasen an Ampeln! Weg mit Absperrbügeln und Unterführungen! Ein Paradies für Kinder! Der Kläger jenes Verfahrens würde sich wohl umgucken, wenn das umgesetzt würde.
Mehr zum wahren Grundrecht auf Mobilität finden Sie in meinem gleichnamigen Buch.
UrteilVor kurzem ist ein Urteil veröffentlicht worden, das das ewige Kindereinsperren an einer Stelle beendet: VG Würzburg, Urteil W 6 K 07.1431 vom 16.07.2008. Die Kläger wohnen mit ihren Kindern am Ende einer Sackgasse (schmale Wohnstraße), die in einen Feldweg mündet. Selbst am Ende dieser Sackgasse waren die Kinder nicht sicher vor rasendem Autoverkehr, weil die Stadtverwaltung mit großem Aufwand Schleichverkehr förderte, statt ihn zu unterbinden. So fuhren ca. 700 Kfz/Tag durch die Straße und die Polizei war machtlos dagegen. Vor Gericht bestritt die Stadt mit den abwegigsten Rechtsansichten, dass sie verpflichtet oder auch nur berechtigt sei, etwas gegen den illegalen Kfz-Verkehr zu tun. So bestritt sie etwa, dass die Kinder der Kläger sich am Gartenzaun mit Nachbarskindern treffen dürften oder dort gar einen Schwatz halten dürften. Dergleichen dürfe man in Deutschland ausschließlich in Fußgängerzonen, nicht aber in Wohnstraßen oder Sackgassen in Wohngebieten. Auch die zielgerichteten Wege der Kinder auf der (gehweglosen) Sackgasse zu Freunden, zum Kindergarten und zur Schule seien es nicht wert, irgendetwas für die Verkehrssicherheit zu tun, die illegalen Schleichwegnutzer-Autofahrer hätten mit ihren Interessen jedenfalls in einer Abwägung höheren Rang als die Interessen der Kinder. Zusammengefasst war die Meinung der Stadt, Kinder hätten überhaupt keine Rechte nach der StVO, schon gar keine auf Mobilität. Dem hat das Verwaltungsgericht einen Riegel vorgeschoben. Es hat die beklagte Stadt antragsgemäß verurteilt, die Sackgasse wirksam gegen Schleichverkehr zu schützen und dafür Sperrpfosten oder eine Schranke aufzustellen. Veröffentlicht und zugleich besprochen ist das Urteil in der Fachzeitschrift "Straßenverkehrsrecht" (SVR): Ermessensreduzierung auf Null bei rechtswidrigen Verkehren
,
Straßenverkehrsrecht (SVR) 2008, 434-435.
Buchhinweis
Wer sich vertieft mit dem Grundrecht auf Mobilität
befassen will, findet interessante Ausführungen auch in dem Buch:
Michael Rodi (Hrsg.), Recht auf Mobilität – Grenzen der
Mobilität, Berlin 2006 (Lexxion-Verlag), 190 Seiten. Darin
werden die Statements von Rodi und Braune und die drei Vorträge
von Ott, Ronellenfitsch und Sauthoff und die Diskussionen des
1. Greifswalder Forums Umwelt und Verkehr wiedergegeben.
Vortrag
Im November 2006 habe ich auf der Fachtagung 2006 des Netzwerks
"Verkehrssichere Städte und Gemeinden im Verkehrsverbund
Rhein-Sieg"
einen Vortrag "Das Recht von Kindern und Jugendlichen auf
Mobilität" gehalten:

Meine sehr verehrten Damen und Herren,
ich freue mich, dass Sie dieses Netzwerk gegründet haben und dass
Sie es betreiben. Und ich freue mich, dass ich hier zu Ihnen sprechen
kann. Meine Aufgabe ist es, Ihr Augenmerk auf einige juristische
Aspekte der Mobilität von Kindern und Jugendlichen zu lenken.
Im ersten Moment werden Sie sich gefragt haben – oder jedenfalls
einige von Ihnen –: "Das Thema klingt ja ganz nett. Aber was hat
das mit mir zu tun?" Und: "Welchen Nutzen hat das für uns?" Das
werde ich Ihnen gleich erklären.
Bisher haben Sie moralisch-ethisch argumentiert, wenn Sie gesagt haben:
"Jeder Unfall ist ein Unfall zu viel!" Ja, Sie haben Recht, wenn Sie
sagen: "Jeder Unfall ist einer zu viel", aber Sie können noch
weitere Argumente nutzen: so auch das Recht.
Und Sie müssen sich ja überall rechtfertigen. Das geht hier
schon los bei diesem Netzwerk, bei den personellen und sächlichen
Mitteln: Darf da noch eine halbe Stelle eingerichtet werden und wer
darf wie viele Stunden für diese Netzwerk arbeiten? Und wer
trägt die Kosten für eine Fachtagung wie diese hier? Da
müssen Sie sich Ihrem Chef gegenüber rechtfertigen und
gegenüber politischen Gremien. Und dann sind da noch die
Lobbyisten und die vielfältigen "Sachzwänge", gegen die man
argumentieren muss, wenn man etwas für die Verkehrssicherheit
erreichen will. Wir haben es vorhin bei einem meiner Vorredner ja schon
gehört: Man kann sich dieses Leben heute kaum noch ohne diese
Mobilität vorstellen.
Ich werde Ihnen erst die verfassungsrechtlichen Vorgaben zum Thema
aufzeigen und dann Anwendungsbeispiele aus dem
Straßenverkehrsrecht und dem Straßenrecht. Daran sieht man,
was das bedeutet.
Was man als Kraftfahrer dem Grundgesetz entnehmen kann an Rechten,
damit haben sich Juristen schon seit Jahrzehnten befasst. Dabei steht
in diesen dürren 146 Artikeln des Grundgesetzes gar nicht so viel
drin.
Anfang der neunziger Jahre hat ein junger Juraprofessor dann aber einen
Knüller gelandet und in Vorträgen behauptet, es gebe ein
"Grundrecht auf Auto-Mobilität". Ein Marketingberater hätte
ihn da nicht besser beraten können: Er war sofort in der ganzen
Republik bekannt; nicht nur in Fachkreisen, sondern auch in allen
Feuilletons der großen Zeitungen. Das "Grundrecht auf
Auto-Mobilität" sollte beinhalten, dass man auf Autobahnen
möglichst von Geschwindigkeitsbeschränkungen frei bleibt, auf
Landstraßen von Überholverboten und innerorts von den
üblichen Verboten. Sogar ein Recht auf beschleunigte
Verkehrswegeplanung sollte in diesem Grundrecht auf Auto-Mobilität
enthalten sein.
Das passte gut in den Zeitgeist: Auf Vorgaben für die Planung
schimpft man sowieso gerne, und nach der Wende in den neuen
Bundesländern wollte man dort in wenigen Jahren nachholen, was man
40 Jahre verpasst hatte.
In der ernst zu nehmenden Rechtswissenschaft hat man sich also diesem
Ansatz gewidmet und schnell herausgefunden: An dem meisten, was dieser
junge Juraprofessor da postuliert hatte, ist wenig dran. Es gibt kein
Recht auf Auto-Mobilität. Aber es gibt einige Grundrechte im
Grundgesetz, die man nicht ausüben kann, wenn man auf seinem
Grundstück quasi "gefangen" ist. Diese Grundrechte haben also
einen Kern, der Mobilität beinhaltet. So gesehen gibt es ein
"Grundrecht auf Mobilität".
Aber nicht nur Autofahrer haben Grundrechte, auch Kinder und
Jugendliche haben Grundrechte. Konsequent auf die Grundrechte der
Kinder und Jugendlichen übertragen bedeuten die Ergebnisse und
Argumentationen dieser Untersuchungen, dass auch die Kinder und
Jugendlichen ein Grundrecht haben auf eigene Mobilität im
öffentlichen Raum inklusive Auslebens ihres
altersgemäßen Bewegungsdrangs und inklusive eines
kommunikativen Aufenthalts und Gemeingebrauchs.
Dass die Rechte, die Autofahrer aus dem Grundgesetz entnehmen
können, Grenzen haben, ist schnell entdeckt worden. Untersucht
worden ist das aber bisher fast nur in Bezug auf Lärm und Abgase
und die unmittelbaren Unfallgefahren – alles, was man unter
"körperliche Unversehrtheit" fassen kann. Doch Verkehrssicherheit
ist mehr als die Abwesenheit von Unfällen. Verkehrssicherheit ist
erst erreicht, wenn niemand mehr aus Angst vor Unfällen zu Hause
bleibt. Das gilt übrigens für Senioren genauso wie für
Kinder und Jugendliche.
Das Grundrecht auf Mobilität steht unter dem Vorbehalt des
Vorhandenseins einer entsprechenden Infrastruktur. Das gilt für
die Autofahrer wie für die Kinder und Jugendlichen. Ist
Infrastruktur vorhanden, hat jedermann im Rahmen des Gemeingebrauchs
das grundrechtlich gewährleistete "Recht auf gleichen Zugang und
gleiche Benutzung". Und die Infrastruktur ist vorhanden! Gehwege etwa
sind da. Sie müssten nur von – legal oder illegal – dort
parkenden Autos freigeschaufelt werden.
Eine den nicht-volljährigen Grundrechtsträgern angemessene
Infrastruktur erfordert Anderes als Autobahnbau, innerstädtische
Schnellstraßen und das Erlauben von Gehwegparken. Der Staat hat
aber dafür zu sorgen, dass auch Kinder und Jugendliche ihre
Grundrechte ausleben können.
Gesteigert ist der Grundrechtsschutz im Rahmen des Anliegergebrauchs.
Geschützt ist hier der "Kontakt nach außen". Das reklamieren
normalerweise erwachsene Anlieger, denen die Autozufahrt zu ihrem
Grundstück durch irgendeine Maßnahme erschwert wird. Doch
die Gestaltung des öffentlichen Verkehrsraums bedeutet heute
vielerorts, dass "Kontakt nach außen" für Kinder nur noch
per "Mamataxi" möglich ist. Das ist nicht das, was sich das
Grundgesetz unter dem "Grundrecht auf Mobilität" vorstellt.
Das Grundrecht auf Mobilität beinhaltet auch die Teilhabe am
kommunikativen Gemeingebrauch. Sie kennen das: In der
Fußgängerzone darf ich mit einer Tafel herumlaufen mit
irgendeiner Parole darauf und in gewissem Rahmen Handzettel verteilen.
Und auf dem Gehweg darf ich auch einen Schwatz mit meiner Nachbarin
halten. Bei Kindern bedeutet das aber: Auch ihnen ist der Aufenthalt
dort erlaubt und sie haben dort ein Recht auf bewegungsorientierte
Spiele wie Federball, Käsekästchen, Hüpfspiele,
Gummitwist, aber auch spielerisches Radfahren, Rollerfahren,
Skateboardfahren.
Zusammengefasst: Was aus dem Grundgesetz gegen Tempolimits,
Überholverbote und Parkverbote abgeleitet wird, lässt sich
mit derselben Rechtsdogmatik auch gegen Verkehrsverhältnisse
reklamieren, die Kindern und Jugendlichen ihre Mobilität nehmen
oder jedenfalls einschränken.
Und wir sind längst da! Vorhin wurde gesagt, die Unfallzahlen mit
Kindern sänken, es gebe immer weniger tote Kinder pro Jahr im
Straßenverkehr, wir hätten viel erreicht. Doch das ist ein
Trugschluss. Die Unfallzahlen mit Kindern sinken nur wegen des
Geburtenrückgangs und weil Kinder zunehmend beim Nintendo im
Wohnzimmer eingesperrt werden. Wir haben heute weniger Kinder, und die
halten sich immer weniger im öffentlichen Straßenraum auf.
Speziell die Zahl der Toten sinkt auch wegen des Fortschritts der
Notfallmedizin; aber wer guckt schon nach den Zahlen der (Schwer-)
Verletzten? Wir haben heute nicht mehr Verkehrssicherheit für
Kinder als vor Jahren, sondern weniger. Eltern verbieten ihren Kindern
zunehmend eigenständige Mobilität. Um das Verkehrsrisiko zu
beurteilen, muss ich aber die Unfallzahlen ins Verhältnis setzen
zu den Stunden, die sich die Kinder draußen bewegen. Tut man das,
zeigt sich, dass die Unfallgefahr deutlich gestiegen ist – obwohl
die Kinder zunehmend beim Nintendo im Wohnzimmer eingesperrt werden aus
Angst vor Unfällen draußen.
Das Grundrecht auf Mobilität, das den Kindern und Jugendlichen
zusteht, bedeutet aber: Der Staat darf einer bestimmten Gruppe
Verkehrsteilnehmern – den Kraftfahrern – nicht erlauben,
Gehwege zuzuparken, ein Kinder- und Jugendlichen-unverträgliches
Tempo zu fahren und insgesamt Verkehrsverhältnisse
herbeizuführen, die den weitreichenden Ausschluss von Kindern und
Jugendlichen vom öffentlichen Verkehrsraum zur Folge haben.
Betrachten wir das Straßenverkehrsrecht. Kinder bis acht Jahre
müssen nach der StVO auf dem Gehweg Rad fahren. Doch wo
können sie das noch? Die Gehwege werden bei jeder Gelegenheit
baulich verschmälert und sind ansonsten in vielen Kommunen
weitgehend zugeparkt. Die Polizei kommt erst, wenn kein Rollifahrer
mehr durchkommt, also bei einer Breite von 80 Zentimeter bis 1,2 Meter.
Das reicht aber nicht, dass dort Kinder Rad fahren können, schon
gar nicht zusammen mit dem Schulkameraden. Gehwege von 1,5 oder 1,8
Meter sind vielerorts Luxus. Aber wie sollen auf der Breite Kinder Rad
fahren? Und vor allem: Wie soll die Verkehrssicherheit der hier
vorschriftsgemäß Rad fahrenden Kinder gewährleistet
werden? Das geht schlechterdings nicht.
Und diese Kinder sind nicht nur bei ihrem StVO-gerechten Tun auf diesen
Gehwegen unnötig gefährdet. Sie behindern und gefährden
gerade mit der Einhaltung der StVO auch diejenigen Kinder, die nicht
dieser Verhaltenspflicht unterliegen, die zu Fuß gehen (und
übrigens auch andere Fußgänger). Fußgänger
sind auf diesen schmalen Gehwegen sowieso schon oft zum
Gänsemarsch gezwungen und können nicht nebeneinander gehen,
nicht miteinander kommunizieren. Und nun müssen ihnen noch die
Kinder über die Hacken fahren. Und die Altersgrenze für die
Rad fahrenden Kinder ist erst vor wenigen Jahren noch um zwei Jahre
heraufgesetzt worden. Im Ergebnis müssen Eltern ihre zu Fuß
gehenden Kinder erstens mehr und mehr begleiten und zweitens pausenlos
und immer fester an die Hand nehmen, weil immer mehr und immer
ältere Kinder auf dem Gehweg Rad fahren. Sie können sie immer
weniger einfach mal ein paar Schritte laufen lassen. Selbst das
Antrainieren des absoluten Stopps am Bordstein reicht heute nicht mehr,
die Kinder vor schnell fahrenden Fahrzeugen zu sichern.
Eigenständige Mobilität ist immer seltener möglich. Von
dem "Grundrecht auf Mobilität" ist hier nicht mehr viel übrig.
Ich kann Sie also nur ermuntern: Schaufeln Sie die Gehwege von
parkenden Autos frei. Sie werden sich wundern, wie schnell die
wiedergewonnenen Flächen von Kindern zurückerobert werden:
als Freiraum zum Spielen, aber auch für zielgerichtete
Fortbewegung.
Die Verkehrsunfallstatistik ist ein inadäquates und
irreführendes Maß für Verkehrssicherheit, hatte ich
eben schon gesagt. Die längerfristig zurückgegangene
Todesrate kommt hauptsächlich dadurch zustande, dass die Kinder
von der Bedrohung ferngehalten werden und nicht etwa dadurch, dass die
Bedrohung von den Kindern ferngehalten wird. Kinderärzte,
Pädagogen und Entwicklungspsychologen sind sich aber einig, dass
es für die gesunde Entwicklung der Kinder von entscheidender
Bedeutung ist, ob für sie ein Spiel- und Bewegungsangebot
selbstständig, also ohne elterliche Begleitung erreichbar ist.
Wird die Mobilität der Kinder wie beschrieben eingeschränkt,
hat das nicht nur Folgen für die körperliche Entwicklung
– wie Fettleibigkeit und "Alters"-Diabetes, der mittlerweile mehr
bei kleinen Kindern vorkommt als bei Senioren –, sondern auch
für die geistige, seelische und soziale Entwicklung. Kinder haben
heute weniger körperliche Gewandtheit, weniger motorische
Geschicklichkeit, weniger Reaktionsfähigkeit und weniger
Genauigkeit in der Bewegung als vor 20, 30 und 40 Jahren. Sie sind
durch die ewige Begleitmobilität unselbstständiger, haben
weniger Spielkameraden, und ihre sozialen Fähigkeiten sind nicht
mehr so ausgeprägt. Kinder lernen eben gerade in unbeobachteten
Momenten, wie sie sich mit Schulkameraden auseinandersetzen können
und müssen. Und auch den Umgang mit den Gefahren des
Straßenverkehrs – insbesondere die Antizipation, die
gedankliche Vorwegnahme eines Bewegungsverlaufs Anderer mit Richtung
und Geschwindigkeit – lernen Kinder eher in unbeobachteten
Momenten als in Begleitung eines Erziehungsberechtigten. Die
Verdrängung der nicht-motorisierten Verkehrsteilnehmer aus dem
öffentlichen Verkehrsraum und die heute weithin übliche
Begleitmobilität haben da fatale Folgen. Da hilft die "eine Stunde
Schulsport mehr" auch nicht, die man gelegentlich als Forderung der
Kinderärzte auf Seite eins der Tageszeitung liest.
Einen positiven Ansatz bietet das "Leitbild Langsamverkehr", das man in
der Schweiz entwickelt hat. Dort hat man seitens des zuständigen
Bundesamtes vor einigen Jahren ein solches Leitbild entwickelt und auch
schon Gesetzesänderungen vorgenommen. Die Maßnahmen werden
ausdrücklich damit begründet, dass mit ihnen teilweise erst
der soziale Zugang zu Mobilität geschaffen werde. "Förderung
des Fußverkehrs erhöht die eigenständige Mobilität
beträchtlich, unter anderem diejenige von Kindern", heißt es
da.
Ähnlich ist das neue Leitbild der "Arbeitsgemeinschaft
Fahrradfreundliche Städte und Gemeinden", die Sie hier in
Nordrhein-Westfalen haben. Ich war sehr erfreut, als ich im neuen
Leitbild der AGFS las, dass man sich nun nicht mehr nur dem Radverkehr
widmen wolle, sondern fortan auch der übrigen "Nahmobilität",
also auch den Fußgängern, Rollerfahrern, Skatern und
sonstigen Nichtmotorisierten. Das ist der richtige Ansatz, das ist im
Sinne des Grundrechts auf Mobilität, da wird niemandem mehr seine
Mobilität genommen.
Seltsamerweise werden bei der heute üblichen Auslegung des
Straßenverkehrsrechts aber immer wieder den Gefährdeten
Grenzen gesetzt statt den Gefährdenden. Vor Schulen werden immer
wieder "Kinderschutzgitter" aufgestellt, wo eine Gehweg-Aufpflasterung
vonnöten wäre oder mindestens ein Zebrastreifen. Auch
sprachlich wird die Realität verdreht: "Kinder auf die
Straße lassen – das ist gefährlich!" heißt es oft
von besorgten Eltern, Schulleitern und Polizisten. Unterscheidet man
aber erlittenes Risiko und verursachtes Risiko, muss man sagen:
"Autofahren ist gefährlich!"
Im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht – und
Straßenverkehrsrecht ist reines Polizei- und Ordnungsrecht –
unterscheidet man "Störer" und "Nichtstörer". Den
Nichtstörer darf man nicht in Anspruch nehmen, wenn und solange
der Störer (also der Gefahr-Verursacher) greifbar ist. Doch im
Straßenverkehr wird dieses Prinzip zu Lasten der Kinder und
Jugendlichen auf den Kopf gestellt. Man sollte also auch hier den
Gefahr-Verursachenden und den Gefahr-Erleidenden unterscheiden und
seine Maßnahmen danach treffen. Die Kinder sind fast immer die
Gefahr-Erleidenden, der schnelle Autoverkehr ist fast immer der
Gefahr-Verursachende. Dementsprechend kann es nicht angehen, dass die
belastenden Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde fast
immer die Kinder treffen und den Gefahr-Verursachenden unbehelligt
lassen, gar fördern. Das ist nicht nur eine Frage der
gleichmäßigen Anwendung des allgemeinen Polizei- und
Ordnungsrechts, sondern eben auch eine, die das Grundrecht der Kinder
auf Mobilität betrifft.
Weiterer Widerstand kommt, wenn das
Verhältnismäßigkeitsprinzip angeführt wird. Die
zugunsten der Kinder und Jugendlichen begehrte verkehrsrechtliche
Regelung sei nicht gerichtsfest, wird da argumentiert. Die StVO habe
einen rein gefahrenabwehrrechtlichen Charakter (– das stimmt
auch –), und deswegen könne man dem Autofahrer nicht einfach
irgendwelche Verbote auferlegen. Es kommt dann immer zu den für
Eltern unbegreiflichen Situationen, dass die
Straßenverkehrsbehörde unter Hinweis auf diesen rein
gefahrenabwehrrechtlichen Charakter jede
Verkehrssicherheitsmaßnahme ablehnt, und sobald ein Kind
überfahren wurde, ist plötzlich etwas möglich.
Ich kann tatsächlich nur davor warnen, ohne sorgfältige
Gefahrenanalyse Verkehrszeichen aufzustellen. Politische
Überlegungen haben da nichts zu suchen, der Wille zur
Förderung bestimmter Verkehrsmittel ist kein hinreichender Grund
für Verkehrszeichen. Aber die StVO ermächtigt auch, im
Interesse der Verkehrssicherheit einzuschreiten und
Verkehrsverhältnisse herbeizuführen, die auch für Kinder
sicher sind, Verhältnisse also herbeizuführen, in denen
Eltern ihre Kinder auf die Straße lassen können. Nach
Wortlaut und Sinn der StVO ließe sich damit auch ein ganz anderer
Verkehr organisieren, als wir ihn heute haben. Denn Entschleunigung des
Verkehrs, Halteverbote in Kreuzungsbereichen, die Rückgabe der
Gehwege an die Fußgänger und anderes mehr dient der Abwehr
von Gefahren für Kinder und Jugendliche und andere
Nichtmotorisierte. Solche Maßnahmen sind auch geeignet,
erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne zur
Abwehr der Gefahren. Sie sind auch im Sinne des Grundrechts der Kinder
und Jugendlichen auf Mobilität. Man muss bloß die
Gefahrenanalyse sorgfältig betreiben und das Auswahlermessen
sorgfältig ausüben, dann sind solche Maßnahmen auch
gerichtsfest.
Kommen wir zum Straßenrecht. Auch hier findet sich die
völlig unterschiedliche Handhabung des Rechts, je nach dem, ob
Autofahrer betroffen sind oder Kinder und Jugendliche. Auch hier wird
die gesicherte Rechtsdogmatik auf den Kopf gestellt, sobald es um die
Interessen der Kinder und Jugendlichen geht.
Fußgängerzonen können – da sind sich
Rechtsprechung und juristische Literatur einig, und der eine oder
andere von Ihnen wird das wissen – nicht durch das bloße
Anordnen und Aufstellen blauweißer Verkehrszeichen eingerichtet
werden. Nötig ist dafür ein zusätzliches Verfahren, die
straßenrechtliche Teileinziehung oder Umwidmung. In diesem
Verfahren müssen die unterschiedlichen, gegenüberstehenden
Interessen rechtsstaatlich und umfassend miteinander abgewogen werden.
Da reklamieren Gewerbetreibende, dass ihnen und ihren Kunden und ihren
Anlieferern die Zufahrtsmöglichkeit mit dem Auto erhalten bleiben
müsse, Hotelbetriebe reklamieren, dass ihre Gäste rund um die
Uhr eine Zufahrt zu dem Grundstück brauchen, und gehbehinderte
Anwohner reklamieren das auch für sich. Das ganze aufwändige
Verfahren hat man sich ausgedacht – so behaupte ich –, um die
Hürde für Einschränkungen des Autoverkehrs
möglichst hoch zu schieben. Ist die Fußgängerzone dann
angeordnet, gibt es natürlich großzügige Ladezeiten von
abends 8 bis morgens 10 Uhr. Zudem werden zahlreiche
straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnisse und
straßenrechtliche Ausnahmegenehmigungen erteilt.
Obwohl in der Fußgängerzone der Autoverkehr also kaum
Beschränkungen unterliegt, soll das Abgrenzungskriterium für
die Frage, ob eine straßenrechtliche Teileinziehung oder
Umwidmung nötig ist oder nicht, sein, ob "eine Verkehrsart"
"dauerhaft von der Straßennutzung ausgeschlossen werden soll".
Dieses "dauerhaft ausgeschlossen" nimmt man, wie gesagt, trotz der
zahlreichen zeitlichen und persönlichen Ausnahmen zugunsten der
Kraftfahrer bei einer Fußgängerzone einfach an. Selbst bei
einer Diagonalsperre, die Sie vielleicht in einem Wohngebiet zur
Vermeidung von Raserei und Schleichverkehren und damit zur Verbesserung
der Verkehrssicherheit anordnen wollen, wird dergleichen vertreten.
Dafür habe ich nun gar kein Verständnis: Da ist und bleibt
jedes Grundstück auch für Kraftfahrzeuge erschlossen, es geht
nur um die 5 Zentimeter des Pollers, der Kindern und Jugendlichen,
Radfahrern und Fußgängern so viel Verkehrssicherheit bringt.
Und von allen Seiten kann man auch fortan mit dem Auto bis dahin
fahren. Aber trotzdem wird vertreten, dergleichen ginge nicht allein
straßenverkehrsrechtlich.
Aber haben Sie schon mal davon gehört, dass eine Kommune eine
straßenrechtliche Teilentwidmung durchgeführt hat, bevor sie
Gehwegparken angeordnet hat? Nähme man die gesicherte
Rechtsdogmatik ernst, muss das sein. Denn die Fläche "Gehweg" ist
straßenrechtlich dafür gewidmet, dass dort die
Verkehrsteilnehmer Fußgänger (und mit ihnen Kinder und
Jugendliche und auch Rad fahrende Kinder) ihren Verkehr abwickeln.
Durch das Verkehrszeichen 315 "Gehwegparken" wird ihnen die Fläche
aber dauerhaft genommen: zeitlich unbeschränkt, sieben Tage die
Woche, auch am Wochenende, 24 Stunden am Tag.
Fußgängerverkehr ist hier tatsächlich "dauerhaft
ausgeschlossen" im Sinne jener Definition, im Sinne jenes
Abgrenzungskriteriums. Und trotzdem ist soweit ersichtlich noch
nirgends bundesweit jemand auf die Idee gekommen, vor dem
Gehwegparken-Anordnen ein vollständiges straßenrechtliches
Entwidmungsverfahren durchzuführen. Da müsste man ja die
Interessen der Kinder und Jugendlichen mit in die Abwägung
einstellen, dass ihnen dieser Verkehrsraum erhalten bleibt! Dass sie
mindestens an den Kreuzungen freie Sichtdreiecke brauchen, um heile
über die Straße zu kommen, weil sie eben nicht über die
Autos hinweggucken können. Dass sie weiterhin mit ihrem
Schulkameraden Hand an Hand statt im Gänsemarsch gehen
können, dass sie weiterhin wie in der StVO vorgesehen dort Rad
fahren können und dass sie weiterhin dort die Nachbarskinder
treffen können. Aber das ist offenbar nicht gewollt. Es
entspräche aber dem Grundrecht auf Mobilität.
Um damit den Bogen zum Anfang zu schlagen und zum Schluss zu kommen:
Sie müssen das Grundgesetz nicht ständig unterm Arm mit sich
herumtragen. Niemand muss das. Dazu ist das auch viel zu schmal, das
rutscht nur weg. Aber wenn Sie im Hinterkopf haben, dass das Grundrecht
auf Mobilität auch Kindern und Jugendlichen zusteht, und wenn Sie
dieses Argument auch in der Diskussion mit Lobbyisten und Entscheidern
und über sogenannte Sachzwänge und den ach so hohen
"Parkdruck" anwenden, dann nutzt Ihnen das und auch der Sache, um die
es geht: "Jeder Unfall ist einer zu viel."
Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
Dieser und die weiteren Vorträge der Veranstaltung finden sich in
einer Tagungsdokumentation, die der Veranstalter erstellt hat:
Verkehrsverbund Rhein-Sieg GmbH, Koordinierungsstelle
Verkehrssicherheitsarbeit, Krebsgasse 5-11, 50667 Köln,
verkehrssicherheitsarbeit@vrsinfo.de
Was das Wort jenes Vorredners auf der Tagung bedeutet, man könne
"sich dieses Leben heute kaum noch ohne diese Mobilität
vorstellen" und wie schnell sich die Verhältnisse und Ansichten
ändern, zeigt ein Urteil des Reichsgerichts von 1942 in der
Fachzeitschrift "Deutsches Autorecht": Ein vierjähriger Junge in
einer Großstadt, der schon öfters in Begleitung des Vaters
und auch allein von der elterlichen Wohnung aus auf die Straße
gegangen war, war bei einer kleinen Besorgung in der Nähe der
Wohnung plötzlich auf den Fahrdamm geraten, hatte dadurch einen
Kraftwagen zum schnellen Anhalten veranlasst, wodurch wiederum eine
Straßenbahn auf den Kraftwagen auffuhr und dessen Insassen
verletzte. Das Reichsgericht musste die Reichweite der Aufsichtspflicht
des Vaters bestimmen. Das Reichsgericht vermisste zwar Feststellungen
der vorangegangenenTatsacheninstanzen dazu, ob es sich um einen
geweckten und verständigen Jungen handelte, den die Eltern
über sein Verhalten auf der Straße unterrichtet haben, und
der folgsam ist, oder ob ihm solche Eigenschaften fehlten. Jedenfalls
bei dem hier zurückgelegten Weg des Jungen von etwa 250 m von
der elterlichen Wohnung, den es in Begleitung des Vaters und allein
schon häufig gemacht hatte, werde die Aufsichtspflicht aber
"überspannt, wenn auch in einem solchen Falle ohne weiteres ein
Verschulden des Aufsichtspflichtigen angenommen wird, der dem Kinde das
Alleingehen gestattet hat, zumal dann, wenn es sich um ein gewecktes
und verständiges Kind handelt, das bereits bewiesen hat, es vermag
einen solchen Weg unbedenklich zurückzulegen. Es kann dem
Aufsichtspflichtigen nicht verwehrt werden, ein solches Kind etwa zu
Besorgungen in der Nähe der Wohnung der Eltern zu verwenden, die
es nach dem Stand seiner Entwicklung machen kann, ohne den Verkehr zu
gefährden" (RG, DAR 1942, 55). Wohlgemerkt: Es ging um ein Kind in
der Großstadt, nicht etwa um eines auf dem Dorfe! Das
vierjährige Kind wird hier ohne weiteres als so verkehrsgewandt
eingeschätzt, dass man es zu Besorgungen losschicken kann (sogar
auf eine Straße mit Auto- und Straßenbahnverkehr). Das
wäre heute unvorstellbar; den Kindern werden heute – selbst
in deutlich höherem Alter – die motorischen und psychischen
Fähigkeiten abgesprochen, sich alleine im Straßenraum zu
bewegen. In Wirklichkeit fehlen aber nicht den vier-, sechs-, acht-
oder zehnjährigen Kindern die nötigen motorischen und
psychischen Fähigkeiten zur eigenständigen Mobilität. Es
wird ihnen (heute) nur ihre grundrechtlich geschützte
Mobilität genommen, ohne dass sich jemand dabei Gedanken machte.
Einsperren im Kinderzimmer statt Auslebenlassen der Fähigkeiten
und Bedürfnisse, heißt die Devise heute. Und das nur, weil
einige Mitmenschen mit autoaffinem Lebensstil (und nur die!) sich ihr
bzw. ein Leben "ohne diese Mobilität" (gemeint: nahezu unbegrenzte
Automobilität vieler Erwachsener) nicht mehr vorstellen
können. Ob die Kinder von damals sich vorstellen konnten, dass
Kinder schon eine Generation später ohne ihre
Mobilität auskommen mussten und bis heute müssen?
Alle Inhalte auf dieser Website: © Dr. Dietmar Kettler

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